Mieterverein Potsdam e.V.

Satzung

(gem. Beschlüssen MV vom 14.06.2018)

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Mieterverein Potsdam und Umgebung e.V." mit der Kurzbezeichnung "MVP". Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist in das Vereins­register des Amtsgerichts Potsdam eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Lan­desverband Brandenburg des Deutschen Mieterbundes e.V.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt unter Wahrung parteipolitischer Neutralität die Siche­rung und Förderung der wohnungs- und mietenpolitischen Interessen der Mieter und Pächter. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch

1. die verfassungsgemäße Sicherung des Rechts auf Wohnen,

2. den Einsatz zur Bewahrung des kommunalen Eigentums an Wohnungen und zur Verwirklichung einer sozial und ökologisch orientierten Bau-, Wohnungs- und Mietenpolitik im Land Brandenburg und insbesondere in Potsdam und Umgebung,

3. die Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Ziele und Aktivitäten des Vereins sowie über rechtliche, wohnungs- und mietenpolitische Probleme und Entwicklungen,

4. Aktionen des Vereins und Unterstützung von Initiativen zur Durchsetzung von Mieterrechten,

5. die Einwirkung auf die Gesetzgebung und Verwaltung zur Verbesserung der rechtlichen und tatsächlichen Situation auf den Gebieten des Miet-, Pacht- und Nutzungsrechts,

6. die individuelle Rechtsberatung der Mitglieder in ihren Miet-, Pacht- und Nutzungsangelegenheiten,

7. die Gewährleistung einer Gruppen-Mietrechtsschutzversicherung.

(2) Der Verein arbeitet ausschließlich gemeinnützig und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

 

§ 3 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auch minderjährige natürliche sowie jede juristische Person werden, sofern sie Mieter oder Pächter ist und die Satzung des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme bedarf keiner Begründung. Nicht-Mieter können als Mitglied aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass ihre Zugehörigkeit den Verein fördert. Mitglied kann nicht sein, wer als Eigentümer von Wohngebäuden oder Grundstücken Wohnungen, Gebäude oder Grundstücke gewerbsmäßig vermie­tet oder verpachtet. Eine Mitgliedschaft im MVP ist grundsätzlich unbefristet; in Ausnahmefällen kann der Vorstand auf der Grundlage einer bestehenden Rahmen­vereinbarung mit einer Studierendenvertretung, einem Jobcenter, einer Agentur für Arbeit und einer Kommune eine befristete Mitgliedschaft bewilligen.

Die Befristungsdauer berechnet sich nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenvereinbarung.

Mitglieder mit befristeter Mitgliedschaft haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und ein Antragsrecht; jedoch sind sie nicht aktiv und passiv wahlberechtigt. Insoweit werden die Rechte gem. § 4 Abs. 2 für befristete Mitglieder eingeschränkt.

(2) Eine mit dem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer der häuslichen Ge­meinschaft gebunden. Die beitragsfreie Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des gemeinsamen Hausstandes. Die Mit­glieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Auflösung des gemeinsamen Haus­standes an den vertretungsberechtigten Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mit­glied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht fortsetzen; hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den vertretungsberechtigten Vorstand. Das Recht zur Fortsetzung besteht nicht bei Ausschluss gemäß § 3 Abs. 8.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod,
  2. schriftliche Kündigung,
  3. Streichung,
  4. Ausschluss,
  5. Ablauf einer befristeten Mitgliedschaft.

(4) Die Erben oder von diesen Beauftragte können im Zusammenhang mit der Abwicklung des Mietverhältnisses des verstorbenen Mitgliedes bis zum Ende des Beitragsjahres Leistungen nach § 4 Abs. 1 in Anspruch nehmen.

(5) Die Kündigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens bis zum 30. September dem Verein zugegangen sein. Die Kündi­gung kann frühestens zum Ende des auf das Beitrittsjahr folgenden Mitglieds­jahres erfolgen.

(6) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit einem gesamten Jahresbeitrag in Rückstand geraten und unbekannt verzogen ist.

(7) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss wird durch Zahlung des Gesamtrückstandes innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Beschlusses rückgängig gemacht.

(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen wer­den, wenn sich sein Verhalten mit den Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt. Vor dem gegenüber dem Mitglied zu begründenden Ausschluss ist ihm Gele­genheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den, den Ausschluss bestätigenden Beschluss des Vor­standes steht dem Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Während der Dauer des Ausschluss­verfahrens ruhen alle Rechte und Funktionen des Mitglieds.

(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Das Mitglied hat Anspruch auf kostenlose Beratung in den sein Miet- oder Pachtverhältnis betreffenden Angelegenheiten. Auf Antrag des Mitglieds kann eine Vereinbarung über seine außergerichtliche Vertretung durch den Verein in mietrechtlichen Angelegenheiten abgeschlossen werden. Die Vertretung erfolgt gegen eine Gebühr auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührenordnung.

(2) Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung antrags-, aktiv- und passivwahlberechtigt. Die Antrags- und Wahlberechtigung ist an die Beitragszahlung geknüpft. Pro gezahlten Mitgliedsbeitrag und Haushalt kann nur eine Stimme abgegeben und nur ein Kandidat benannt werden.

(3) Das Mitglied hat einen Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten, der am Anfang des Kalenderjahres, spätestens am 31. Januar, zu zahlen ist. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der Beitrags- und Gebührenordnung.
 

§ 5 Datenschutz

Es gelten die jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Revisoren.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Quartal statt. Soweit mehr als 2% der Mitglieder des Vereins dies fordern, ist innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesord­nung mit einer Frist von 2 Wochen durch Bekanntmachung in der Mieterzeitung einberu­fen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere zu beschließen über

  1. Geschäftsbericht,
  2. Jahresabschluss,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Wahl des Vorstandes und der Revisoren,
  5. Beitrags- und Gebührenordnung,
  6. Satzungsänderung,
  7. Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss aus dem Verein,
  8. Auflösung des Vereins.

(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglie­der. Die Beitrags- und Gebührenänderung bedarf einer 2/3-, die Satzungsänderung einer 3/4-Mehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstim­mung, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beschließt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim mittels Stimmzetteln. Wenn kein Widerspruch erhoben wird, ist die Wahl durch offene Ab­stimmung zulässig.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der vertretungsberechtigte Vorstand kann die Anwe­senheit von Gästen zulassen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den Stellvertreter, geleitet. Beide können ein anderes Mitglied mit der Versamm­lungsleitung beauftragen. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen; das von dem Versammlungsleiter sowie dem durch die Versammlungs­leitung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim vertretungsberechtigten Vorstand einzureichen.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht durch diese Satzung oder zwingendes Gesetzesrecht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben kann der Vorstand Mitarbeiter berufen sowie auch eine Geschäftsordnung beschließen.
(2) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schatzmeister. Gesetzlicher Vertreter im Sinn des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter (vertretungsberechtigter Vorstand); beide sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der vertretungsberechtigte Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Grundsätzlich ist der Vorstand ehrenamtlich tätig. Über Ausnah­men kann der Vorstand im Einzelfall beschließen, sofern das Entgelt nicht 2.400,- Euro im Jahr übersteigt. Hierbei sind Verträge über wiederkehrende Leistungen unzu­lässig, wenn das monatliche Entgelt 200,- Euro übersteigt. Auslagen für die Tätigkeit im Vorstand werden nur nach Maßgabe des Bundesreisekosten­gesetzes in der jeweiligen aktuellen Fassung erstattet und nur soweit diese im Rahmen einer vom Vorstand be­schlossenen Tätigkeit erfolgt. Im Einzelfall können mit Einverständnis des Vorstandes höhere als die im vorgenannten Satz zu erstattenden Auslagen ersetzt werden.
(4) Sind einem Mitglied des Vorstandes die Aufgaben der Geschäftsführung übertragen, so erhält es hierfür eine Vergütung; näheres bestimmen die Geschäftsordnung und der Anstellungsvertrag.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied des MVP, das einem dem Deutschen Mieterbund zugehörigen Verein seit mindestens einem Jahr angehört. Aus dem Kreis der festangestellten Mitarbeiter des Vereins ist lediglich der Geschäftsführer in den Vorstand wählbar.
(6) Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit erfolgt bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit. Die übrigen Vorstandsmitglieder bestimmen ein Vorstandsmitglied, dass die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur Wahl kommissarisch übernimmt.

 

§ 9 Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von vier Jahren. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Revisoren sind verpflichtet, jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Prüfung der Kassenführung, der Bücher und Belege vorzunehmen und darüber schriftlich Bericht zu erstatten. § 8 Abs. 6 S.2 gilt entsprechend.

 

§ 10 Auflösung/Verschmelzung

(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins oder auf Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Mieterverein kann von mindestens 5 % der Mitglieder oder vom Vorstand eingebracht werden.

(2) Über den Antrag beschließt die zu diesem Zwecke einberufene Mitglieder­versammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die mindestens der einfachen Mehrheit aller Vereinsmitglieder entsprechen muss. Soweit es sich um eine Verschmelzung handelt, bei welcher der MVP übernehmender Verein nach Umwandlungsgesetz ist, genügt eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit mehr als der Hälfte der Mitgliederzahl entspricht.

(3) Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist bei Aufrechterhaltung des Antrages eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit mehr als der Hälfte der Mitgliederzahl entspricht.

(4) Im Falle der Verschmelzung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem neuen Verein zu, in dem der bisherige Verein aufgeht. Im Falle der Auflösung zur unmittelbar anschließenden Neugründung eines nachfolgenden Vereins kann die Mitgliederversammlung bestimmen, dass das Vereinsvermögen dem Nach­folgeverein zufällt. Ohne einen solchen Beschluss oder im Falle der ersatzlosen Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Landesverband Branden­burg des Deutschen Mieterbunds e.V. zu.

 

§ 11 Geschäftsjahr, Gerichtsstand

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

 

Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28. Mai 2009 beschlossen und enthält die in den ordentlichen Mitgliederversammlungen am 10. Mai 2012, 07. Juni 2016 und 14. Juni 2018 beschlossenen Veränderungen. Die Eintragungen in das Vereinsregister er­folgten am 24. September 2012, 07. Juni 2016 und 18. Oktober 2018.

 

*) Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen in ausschließlich männ­licher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

 

Mieterverein Potsdam und Umgebung e.V.                
Vorstand: Holger Catenhusen, Oliver Lenz                                      
Vereinsregister: AG Potsdam, VR-Nr. 137
Geschäftsstelle: Behlertstr. 45, 14467 Potsdam                       
0331900901   
0331900902                                                    
E-Mail: info(at)Mieterverein-Potsdam.de   
            www.Mieterverein-Potsdam.de                         

Beitragskonto: MBS Potsdam
Konto: 3503 007 007     BLZ: 160 50 000   
IBAN: DE40160500003503007007