Beitrags- und Gebührenordnung
(nach Beschluss der MV vom 09.05.2019)
§ 1 Finanzbedarf
(1) Die Erfordernisse der Entwicklung des Vereins zu einer leistungsfähigen und anerkannten Interessenvertretung der Mitglieder bestimmen die Priorität des Finanzbedarfs und die Verwendungszwecke der zur Verfügung stehenden Mittel.
(2) Der Finanzbedarf für das Geschäftsjahr ist von dem Vorstand in einem Finanzplan bis zum 31.01. des Jahres festzustellen.
(3) Über die Verwendung der Finanzen und die Finanzplanung ist der Mitgliederversammlung durch den Vorstand Bericht zu erstatten.
(4) Der Vorstand hat zur Minimierung des Finanzbedarfs das Recht, Vereinbarungen über den Austausch von Leistungen mit anderen Vereinigungen und kommunalen Selbstverwaltungseinrichtungen zu treffen.
§ 2 Beiträge
(1) Für Mitglieder, die ab dem 01. Januar 2020 eintreten, beträgt der jährliche Gesamtbeitrag 96,00 € und setzt sich aus 72,00 € Mitgliedsbeitrag (M-B) und 24,00 € Rechtsschutzversicherungsbeitrag (RSV-B) zusammen.
(2) Der jährliche Gesamtbeitrag beträgt mit Wirkung ab 2020 für Bestandsmitglieder, die
- bis Ende 2014 eingetreten sind: 84,00 € (M-B: 60,00 € und RSV-B: 24,00 €)
- ab Anfang 2015 bis Ende 2019 eingetreten sind: 90,00 € (M-B: 66,00 € und RSV-B: 24,00) €).
(3) Für Mitglieder, welche Leistungen im Zusammenhang mit Gewerbemietverträgen in Anspruch nehmen, errechnen sich die Gebühren ab 2020 nach folgenden Faktoren zu den in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Beträgen:
Fläche bis
- 100 m²: 2-fach,
- 250 m²: 2,5-fach,
- 500 m²: 3-fach,
Bei einer Fläche über 500 m²: mindestens 4-fach oder höher nach Ermessen des Vorstandes.
(4) In sozial gerechtfertigten Fällen kann auf Antrag des Mitgliedes eine Ermäßigung für das Beitragsjahr gewährt werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres für das folgende Beitragsjahr und von neuen Mitgliedern bei Beitritt zu stellen. Als sozial gerechtfertigt gilt, wenn nach Abzug der Warmmiete lediglich ein Nettohaushaltseinkommen von 500,00 € oder weniger verbleibt. Für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen des Antragstellers wird die Bemessungsgrenze um einen Betrag in Höhe von 150,00 € erhöht.
(5) Der ermäßigte Beitrag beträgt 60% des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
(6) Studierende, Auszubildende und Schüler zahlen den ermäßigten Beitrag gem. Abs. 4.
(7) Mitglieder, die über den Jahresbeitrag nach Abs. 1 und Abs. 2 hinaus den Verein finanziell unterstützen möchten, leisten jährlich einen Förderbeitrag von 66,00 €.
(8) Nimmt ein Mitglied die Leistungen des Vereins für eine weitere als die bei Beitritt bzw. mit Adressenänderung dem Verein bekannt gegebene Wohnung bzw. Pachtverhältnis (Zweitwohnung, Bungalow, Garagenpacht u.a.) in Anspruch, so erhöht sich der Beitrag jeweils um die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Beträge.
§ 3 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt 10,00 €.
§ 4 Vertretungsgebühr
(1) Mit der Vertretungsgebühr wird pauschal der nach einer Auftragserteilung zur außergerichtlichen Vertretung eines Mitgliedes entstandene Mehraufwand entgolten.
(2) Die Vertretungsgebühr beträgt grundsätzlich je nach zu erwartendem Aufwand zwischen 50,00 und 100,00 €.
(3) Übersteigt der Mehraufwand für die Vertretung den üblichen Aufwand erheblich, so kann im Einzelfall entweder die Vertretungsleistung entsprechend eingeschränkt oder eine individuelle Vertretungsgebühr vereinbart werden.
§ 5 Schreibgebühr
(1) Für die Anfertigung von Schreiben, ohne dass damit eine Vertretung durch den Verein übernommen wird, ist eine Gebühr von 5,00 € zu entrichten.
(2) Die Schreibgebühr beinhaltet nicht die damit verbundenen Postgebühren.
§ 6 Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit der Beitragszahlung und Mahngebühr
(1) Auslagen, die dem Verein im Zusammenhang mit Nachfragen über den Verbleib eines Mitgliedes, durch Mahnung bei fälligen Beitragszahlungen oder durch falsche Angaben hinsichtlich des Bankeinzugs entstehen, trägt das Mitglied.
(2) Die Mahngebühr beträgt 5,00 € bei der ersten und 10,00 € bei der zweiten Mahnung.
§ 7 Gruppen - Mietrechtsschutzversicherung
(1) Entsprechend den Bedingungen der Gruppen - Mietrechtsschutzversicherung des Vereins hat der Vorstand die notwendigen Regelungen für die Erhebung der Beiträge zu veranlassen (24,00 €).
(2) § 2 Abs. 4 und Abs. 5 finden keine Anwendung.
§ 8 Fälligkeit
(1) Mitgliedsbeiträge und Beiträge zur Gruppen - Mietrechtsschutzversicherung des Vereins sind bis zum 31.01. des Jahres bzw. bei Eintritt fällig.
(2) Die Aufnahmegebühr ist zum Aufnahmetag fällig.
(3) Vertretungsgebühren sind mit Beginn der Vertretung fällig.
(4) Ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht nicht. Insofern dennoch im Ausnahmefall eine Ratenzahlung gewährt wird, entrichten die Ratenzahler über ihren regulären Mitgliedsbeitrag hinaus zur Abgeltung des erhöhten Verwaltungsaufwandes ab 2020 jährlich 12,00 €.
§ 9 Zahlungsweise
(1) Die Zahlung von Beiträgen und Gebühren erfolgt grundsätzlich durch Bankeinzug.
(2) Die Zahlung von Beiträgen und Gebühren erfolgt durch
1. Bankeinzug,
2. Überweisung auf des Beitragskonto des Vereins oder
3. Bareinzahlung in der Geschäftssteile.
(3) Mitglieder, die nicht am Bankeinzug gem. Abs. 2 Ziff.1 teilnehmen, zahlen über ihren regulären Mitgliedsbeitrag hinaus zur Abgeltung des erhöhten Verwaltungsaufwandes ab 2020 jährlich 12,00 €.
(4) Die Zahlung nach Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 sind erfüllt bei Gutschrift auf dem Beitragskonto des Vereins.
§ 10 Sonderregelungen
Der Vorstand kann in Sonderfällen für einzelne Mitglieder oder für bestimmte Mitgliedsgruppen bei Erfordernis abweichend von §§ 2 ff. Regelungen treffen. Bei der Höhe der Beiträge und Gebühren sind ausschließlich Abweichungen nach unten bis zum vollständigen Erlass im Ausnahmefall zulässig. § 2 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.