Satzung*)
[in der Fassung vom 03.06.2010]

*) Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen in ausschließlich männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

§ 1

 

Name und Sitz »

§ 2

 

Zweck »

§ 3

 

Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft »

§ 4

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder »

§ 5

 

Datenschutz »

§ 6

 

Organe des Vereins »

§ 7

 

Mitgliederversammlung »

§ 8

 

Vorstand »

§ 9

 

Revisoren »

§ 10

 

Auflösung »

§ 11

 

Geschäftsjahr, Gerichtsstand »

kursiv dargestellte Passagen sind noch nicht beim Vereinsregister eingetragen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Mieterverein Potsdam und Umgebung e.V.“ mit der Kurzbezeichnung "MVP". Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Brandenburg des Deutschen Mieterbundes e.V.

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§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt unter Wahrung parteipolitischer Neutralität die Sicherung und Förderung der wohnungs- und mietenpolitischen Interessen der Mieter und Pächter. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch

    1. die verfassungsgemäße Sicherung des Rechts auf Wohnen

    2. den Einsatz zur Bewahrung des kommunalen Eigentums an Wohnungen und zur Verwirklichung einer sozial und ökologisch orientierten Bau-, Wohnungs- und Mietenpolitik im Land Brandenburg und insbesondere in Potsdam und Umgebung

    3. Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Ziele und Aktivitäten des Vereins sowie über rechtliche, wohnungs- und mietenpolitische Probleme und Entwicklungen

    4. Aktionen des Vereins und Unterstützung von Initiativen zur Durchsetzung von Mieterrechten

    5. Einwirkung auf die Gesetzgebung und Verwaltung zur Verbesserung der rechtlichen und tatsächlichen Situation auf den Gebieten des Miet-, Pacht- und Nutzungsrechts

    6. individuelle Rechtsberatung der Mitglieder in ihren Miet-, Pacht- und Nutzungsangelegenheiten

    7. Gewährleistung einer Gruppen-Mietrechtsschutzversicherung

(2) Der Verein arbeitet ausschließlich gemeinnützig und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

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§ 3 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auch minderjährige natürliche sowie jede juristische Person werden, sofern sie Mieter oder Pächter ist und die Satzung des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt aufgrund der schriftlichen Beitrittserklärung. Nicht-Mieter können als Mitglied aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass ihre Zugehörigkeit den Verein fördert. Mitglied kann nicht sein, wer als Eigentümer von Wohngebäuden oder Grundstücken Wohnungen, Gebäude oder Grundstücke gewerbsmäßig vermietet oder verpachtet.

Eine Mitgliedschaft im MVP gilt grundsätzlich unbefristet; in Ausnahmefällen kann der Vorstand beim Vorliegen entsprechender Rahmenvereinbarungen eine befristete Mitgliedschaft bewilligen. Die Befristungsdauer berechnet sich nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenvereinbarung.

(2) Eine mit dem ordentlichen Mitglied gem. Abs. 1 in häuslicher Gemeinschaft lebende Person kann auf seinen Antrag außerordentliches Mitglied werden, ohne einen Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer der häuslichen Gemeinschaft gebunden.

Außerordentliche, beitragsfreie Mitglieder verfügen über kein eigenes Antrags und Stimm- und kein eigenes aktives oder passives Wahlrecht.

Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Auflösung des gemeinsamen Hausstandes an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen; hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

1. Tod

2. schriftliche Kündigung

3. Ausschluß

4. Streichung

5. Ablauf einer befristeten Mitgliedschaft.

(4) Die Erben oder von diesen Beauftragte können im Zusammenhang mit der Abwicklung des Mietverhältnisses des verstorbenen Mitgliedes bis zum Ende des Beitragsjahres Leistungen nach § 4 Abs. 1 in Anspruch nehmen.

(5) Die Kündigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muß spätestens bis zum 30. September dem Verein zugegangen sein. Die Kündigung kann frühestens zum Ende des auf das Beitrittsjahr folgenden Mitgliedsjahres erfolgen.

(6) Das Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag in Rückstand geraten ist und auf eine zweite schriftliche Mahnung mit Fristsetzung nicht zahlt.

(7) Der Ausschluß kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluß wird durch Zahlung des Gesamtrückstandes innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Beschlusses rückgängig gemacht.

(8) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sich sein Verhalten mit den Zielen des Vereins nicht vereinbaren läßt. Vor dem gegenüber dem Mitglied zu begründenden Ausschluß ist ihm Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den den Ausschluß bestätigenden Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Während der Dauer des Ausschlußverfahrens ruhen alle Rechte und Funktionen des Mitglieds.

(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Das Mitglied hat Anspruch auf kostenlose Beratung in den sein Miet- oder Pachtverhältnis betreffenden Angelegenheiten. Auf Antrag des Mitglieds kann eine Vereinbarung über seine außergerichtliche Vertretung durch den Verein in mietrechtlichen Angelegenheiten abgeschlossen werden. Die Vertretung erfolgt

gegen eine Gebühr auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührenordnung.

(2) Mitglieder anderer DMB-Vereine werden in dringenden Fällen beraten, sofern Sie ihre Mitgliedschaft innerhalb des DMB und geleistete Mitgliedsbeiträge nachweisen können.

(3) Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung antrags-, stimm- und aktivwahlberechtigt.

(4) Das Mitglied hat einen Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten, der am Anfang des Kalenderjahres, spätestens am 31. Januar, zu zahlen ist. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der Beitrags- und Gebührenordnung.

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§ 5 Datenschutz

(1) Der Verein ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder zu erfassen, zu nutzen und zu verarbeiten, soweit dieses zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist.

(2) Der Verein ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den Landesverband, den Deutschen Mieterbund e.V., die DMB-Verlags- und Verwaltungsgesellschaft des Deutschen Mieterbundes mbH und die Rechtsschutz- sowie Haftpflichtersicherung weiterzugeben, soweit dieses zur Erfüllung des Vereinszwecks und der Vertragsbeziehungen erforderlich ist und eine anderweitige Nutzung ausgeschlossen ist. Das Mitglied kann der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten schriftlich widersprechen.

(3) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder sind entsprechend den gesetzlichen Regelungen durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.

(4) Auf die personenbezogenen Mitgliedsdaten dürfe der Vorstand und die Revisoren, die Geschäftsführung, die Angestellten und Honorarkräfte des Vereins im Rahmen ihrer Tätigkeit zugreifen und diese zu Vereinszwecken nutzen und verarbeiten.

Die Nutzung umfasst auch die Bekanntgabe von Namen an einem Schwarzen Brett oder Bildschirm in den Räumen des Vereins.

Soweit der Verein die personenbezogenen Daten für Jubiläen oder Glückwünsche nutzt, kann das Mitglied einer Verwendung schriftlich widersprechen.

(5) Auf begründeten Antrag eines Mitglieds sind ihm eine Mitgliederliste mit Namen und Anschrift der Mitglieder auszuhändigen, wenn es zuvor schriftlich glaubhaft versichert, diese ausschließlich zu Vereinszwecken zu benötigen. Genügt für den Verwendungszweck eine selektierte Mitgliederliste, ist eine solche

auszuhändigen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(6) Auf schriftlichen Antrag erhält das Mitglied Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten.

(7) Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind die personenbezogenen Daten nach Ablauf der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zu löschen. Soweit personenbezogene Daten zur Führung von Prozessen erforderlich sind, werden diese erst nach Beendigung des Rechtsstreits gelöscht.

Personenbezogene Daten, die steuerrechtlich relevant sind, werden nach Ablauf der 10jährigen Verjährungsfrist gelöscht.

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§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Revisoren.

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§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Quartal statt. Soweit mehr als 2% der Mitglieder des Vereins dies fordern, ist innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch Bekanntmachung in der Mieterzeitung oder in der Märkischen Allgemeinen Zeitung - Lokalausgabe Potsdam (1) und den Potsdamer Neuesten Nachrichten oder durch Einladung mittels einfachen Briefes einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere zu beschließen über

1. Geschäftsbericht

2. Jahresabschluß

3. Entlastung des Vorstandes

4. Wahl des Vorstandes und der Revisoren

5. Beitrags- und Gebührenordnung

6. Satzungsänderung

7. Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluß aus dem Verein

8. Auflösung des Vereins

(4) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Beitrags- und Gebührenänderung bedarf einer 2/3-, die Satzungsänderung einer 3/4-Mehrheit. Die Beschlußfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beschließt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim mittels Stimmzetteln. Wenn kein Widerspruch erhoben wird, ist die Wahl durch offene Abstimmung zulässig.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann die Anwesenheit von Gästen zulassen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom dem Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den Stellvertreter, geleitet. Beide können ein anderes Mitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter sowie dem durch die

Versammlungsleitung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

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§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertrenden Vorsitzenden sowie einem Schriftführer, einem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern. Wählbar ist jedes Mitglied des MVP, das einem dem Deutschen Mieterbund zugehörigen Verein seit mindestens einem Jahr angehört.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils berechtigt, den Verein vor Gericht und im außergerichtlichen Rechtsverkehr allein zu vertreten. Sie können einzelne Aufgaben durch Vollmacht ständig oder zeitweilig anderen Vorstandsmitgliedern übertragen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben kann er hauptamtliche Mitarbeiter einstellen, die nicht Mitglied des Vorstandes oder Revisor sein dürfen.

(4) Mitglieder des Vorstands dürfen grundsätzlich mit dem Verein keine Verträge zur Erbringung von Leistungen gegen ein Entgelt abschließen. Über Ausnahmen kann der Vorstand im Einzelfall beschließen, sofern das Entgelt nicht 2.400,- Euro im Jahr übersteigt. Verträge über wiederkehrende Leistungen sind unzulässig, wenn das monatliche Entgelt 200,- Euro übersteigt.

(5) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Bei Ausscheiden eines Mitglieds vor Ablauf der Amtszeit wird auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied für die restliche Amtszeit nachgewählt.

(6) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen für ihre Tätigkeit im Vorstand werden ersetzt.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

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§ 9 Revisoren

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren drei Revisoren. § 7 Abs.4 Sätze 4 und 5 sowie § 8 Abs.4 S. 2 und Abs.6 gelten entsprechend. Revisor kann nicht sein, wer dem Vorstand angehört.

(2) Den Revisoren obliegt die Prüfung der Kassen- und Buchführung des Vereins. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Bücher zu prüfen und können hierzu jederzeit in alle Unterlagen einsehen. Beanstandungen sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Nach Abschluß eines Geschäftsjahres haben sie unter Heranziehung aller für die Kontrolle bedeutsamen Unterlagen und Belege die Pflicht, die Kassen- und Buchführung zu prüfen und über das Ergebnis in der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

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§ 10 Auflösung

(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins oder auf Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Mieterverein kann von mindestens 5 % der Mitglieder oder vom Vorstand eingebracht werden.

(2) Über den Antrag beschließt die zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die mindestens der einfachen Mehrheit aller Vereinsmitglieder entsprechen muß.

(3) Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist bei Aufrechterhaltung des Antrages eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung mit der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit mehr als der Hälfte der Mitgliederzahl entspricht.

(4) Im Falle der Verschmelzung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem neuen Verein zu, in dem der bisherige Verein aufgeht. Im Falle der Auflösung zur unmittelbar anschließenden Neugründung eines nachfolgenden Vereins kann die Mitgliederversammlung bestimmen, dass das Vereinsvermögen dem Nachfolgeverein zufällt. Ohne einen solchen Beschluss oder im Falle der ersatzlosen Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Landesverband Brandenburg des Deutschen Mieterbunds e.V. zu.

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§ 11 Geschäftsjahr, Gerichtsstand

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

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